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Das Pflichtteilsrecht setzt dem Erblasser gewisse Grenzen, was mit seinem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Aufgrund der besonders engen Beziehung zum Erblasser sind der Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers pflichtteilsberechtigte Personen. Als Pflichtteil steht dem Berechtigten grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles zu. Erfolgen zu Lebzeiten Zuwendungen durch den Erblasser an Pflichtteilsberechtigte oder dritte Personen, befinden sich diese Vermögenswerte naturgemäß nicht mehr in der Verlassenschaft und verringern den reinen Nachlass. Durch die Hinzu- bzw. Anrechnung von Schenkungen wird von Gesetzes wegen verhindert, dass der Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen bevorzugt oder begünstigt. Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat ein Pflichtteilsberechtigter dessen Pflichtteil durch eine derartige Schenkung geschmälert wurde. Dieser kann verlangen, dass die zu Lebzeiten durch den Erblasser getätigte Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird, wodurch sich ein höherer Pflichtteilsanspruch errechnet. Zu unterscheiden ist zwischen Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen und Schenkungen an Dritte. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind zeitlich unbegrenzt hinzuzurechnen, wohingegen Schenkungen an dritte Personen nur hinzuzurechnen sind, wenn die Schenkung innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass eine Schenkung jede Leistung darstellt, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine unentgeltliche Zuwendung darstellt. Ausgenommen sind jedoch Schenkungen, die das Stammvermögen des Erblassers nicht geschmälert haben, oder die aus sittlicher Pflicht oder zu gemeinnützigen Zwecken erfolgen. Der Pflichtteilsberechtigte hat auch einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben hinsichtlich getätigter Schenkungen und kann seinen Ergänzungsanspruch gerichtlich geltend machen.

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