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07. Juni 2023
Am Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit sollten Überlegungen angestrengt werden, in welcher Unternehmensform die Tätigkeit stattfinden soll. Das Unternehmensrecht erlaubt dabei eine Tätigkeit als Einzelunternehmen oder im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft.
Entscheidet man sich für die Gründung einer Gesellschaft, so muss zunächst die Gesellschaftsform gewählt werden. Hierbei besteht im Wesentlichen die Wahlmöglichkeit zwischen Personengesellschaften, wie beispielsweise der OG (offene Gesellschaft) oder Kapitalgesellschaften, wie der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Die Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften sind weitreichend und bestehen unter anderem auch bei Haftungsfragen. Bei Personengesellschaften gibt es üblicherweise eine (natürliche oder juristische) Person, die persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haftet.
Nach der Entscheidung über die Gesellschaftsform muss ein Gesellschaftsvertrag errichtet werden, der die Rechte und Pflichten der Gesellschaft und deren Gesellschafter regelt. Bis zur Errichtung des Gesellschaftsvertrages besteht eine Vorgründungsgesellschaft, wenn die Gesellschafter bereits tätig werden. Unter anderem werden im Gesellschaftsvertrag Fragen über die Gewinn- und Verlustverteilung, die Mitwirkungsrechte und die Beendigung bzw. Liquidation der Gesellschaft geregelt. Festzulegen ist auch, wer die Gesellschaft im Außen- und Innenverhältnis vertritt und Entscheidungen im Geschäftsbetrieb trifft.
Mit dem errichteten Gesellschaftsvertrag gilt die Gesellschaft als errichtet. In dieser Phase ist die Gesellschaft jedoch noch nicht im Firmenbuch eingetragen und damit noch nicht entstanden. Deswegen spricht man bis zur Firmenbucheintragung von einer Vorgesellschaft, die handlungsfähig ist. Mit der rechtswirksamen Eintragung im Firmenbuch ist die Gesellschaftsgründung abgeschlossen.