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Im täglichen Leben schließt man häufig zumindest schlüssige Verwahrungsverträge ab, ohne sich nähere Gedanken über die Rechte und Pflichten aus der Verwahrung einer Sache zu machen. Verwahrung ist die unentgeltliche oder entgeltliche Übernahme in Obsorge von beweglichen oder unbeweglichen, vertretbaren oder unvertretbaren, verbrauchbaren oder unverbrauchbaren fremden Sachen für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Aus der Definition heraus können nahezu sämtliche Fahrnisse, aber auch Tiere Inhalt eines Verwahrungsvertrages sein.

Der Verwahrer erwirbt durch die Übergabe, die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages ist, keine Rechtsposition, sondern hat alleine die Pflicht die ihm anvertraute Sache zu sichern. Die Verwahrung kann auch eine Nebenpflicht aus einem anderen Vertragsverhältnis darstellen. Beispielsweise verwahrt eine KFZ-Werkstätte das Fahrzeug, so lange es repariert wird. Die Obsorge der Sache umfasst nicht nur passives „Aufpassen“, sondern aktives Betreuen im Sinne von sichernden, schützenden Tätigkeiten, da der Verwahrer sämtliche Maßnahmen treffen muss, um die Sache zu erhalten. Die erforderlichen Obsorgemaßnahmen richten sich nach der Natur des Verwahrungsgegenstandes. So werden für eine verwahrte Katze naturgemäß andere Handlungen zu setzen sein, als bei einem Fahrzeug oder Mobiliar. Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für die aus einer schuldhaften Verletzung der Obsorgepflicht entstandenen Schäden. Bleibt man beim Beispiel der Katze, wäre dies beispielsweise dann der Fall, wenn das Tier aufgrund eines zerbrochenen Fensters entlaufen kann oder durch falsche Fütterung krank wird.

Hauptplicht des Hinterlegers bei einem Verwahrungsvertrag ist die Bezahlung eines Entgelts, wenn dies vereinbart wurde. Jedenfalls hat der Hinterleger jedoch den sich aus der Obsorge ergebenden Aufwand zu ersetzen. Auch der Hinterleger kann allenfalls schadenersatzpflichtig werden, wenn dem Verwahrer Schäden entstehen. Ersatz gebührt beispielsweise dann, wenn es der Hinterleger verabsäumt, auf die Gefährlichkeit der übergebenen Sache hinzuweisen.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende rechtliche Beratung zu diesem Thema und steht Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.

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