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Eine einmal geschlossene Ehe kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung wieder aufgelöst werden. Hier gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Scheidungen, die Verschuldensscheidung sowie die Scheidung aus anderen Gründen. Beide Scheidungsverfahren können sowohl vom Ehegatten als auch von der Ehegattin allein mittels Klage eingeleitet werden.
In den meisten Fällen ist jedoch die einvernehmliche Scheidung die einfachste und auch wirtschaftlichste Möglichkeit der Auflösung der Ehe. Um die einvernehmliche Scheidung zu beantragen, muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein und beide Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestehen. Sie müssen sich über die Auflösung ihrer Ehe einig sein, da der Antrag auf einvernehmliche Scheidung nur durch beide Ehegatten gemeinsam gestellt werden kann. Es muss allerdings auch eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen bestehen, dies umfasst die Obsorge über die gemeinsamen Kinder und der Kontakt zu diesen, den Unterhaltsanspruch der Kinder, den Unterhaltsanspruch der Ehegatten und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. Schulden. Dem Gericht ist eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung über die oben genannten Punkte vorzulegen.
Wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben, sind sie vor Abschluss einer Regelung über die Scheidungsfolgen allerdings verpflichtet, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.