Skip to main content

Neuigkeiten

Aktuelles rund um
unsere Kanzlei

Der Winter steht vor der Tür und wie jedes Jahr werden Tausende die Berge, Pisten und Loipen des Landes erklimmen. In den kommenden Kolumnen möchte ich Ihnen diverse Haftungsfragen im Wintersport, beginnend mit der Haftung des Pistenhalters für zur Verfügung gestellte Skipisten, näherbringen.

Halter einer Skipiste ist derjenige, der die Kosten für die Anlage, die Instandhaltung, die Betreuung und die Sicherung trägt, gleichzeitig auch einen Nutzen daraus zieht und die Verfügungsmacht hat, sämtliche zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. In der Praxis kommen hauptsächlich die Seilbahnunternehmen als Halter der Pisten infrage. Von praktisch größter Bedeutung ist der Umstand, dass sich die Pistensicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag mit dem Liftunternehmen ergibt. Daneben spielt auch die Wegehalterhaftung, vor allem für Personen eine Rolle, die kein Vertragsverhältnis mit dem Beförderungsunternehmen eingegangen sind. Dies trifft beispielsweise auf Skifahrer zu, die im Zuge einer Skitour ohne Kauf einer Skikarte auf der Piste abfahren. Die Wegehalterhaftung ist gemäß § 1319a ABGB auf Schäden beschränkt, die auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung des Wegzustandes zurückzuführen sind.

Wird die Skipiste aufgrund des Vertrages genutzt, verdrängt die Vertragshaftung die oben skizzierte Wegehalterhaftung. Der Pistenbetreiber muss die Pisten derart sichern, dass die Pistenbenützer vor „atypischen Gefahren“ geschützt sind und trifft ihn in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht. In diesem Sinne hat der Pistenhalter die Pisten so zu markieren, dass ihre Schwierigkeit erkennbar ist und ein Abirren des Benützers ins freie Gelände vermieden werden kann. Zudem sind künstliche Hindernisse wie etwa Liftmasten zu sichern oder gefährdete Pistenbereiche zu sperren. Das Ausmaß der Sicherungspflicht hängt im Einzelfall davon ab, welche Gefahren für einen Benutzer im Rahmen des angekündigten Schwierigkeitsgrades erwartbar und abwendbar sind. Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht sinkt mit dem Betriebsschluss der Liftanlagen, eine gewisse Resthaftung bleibt jedoch aufrecht.

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, die Funktionen diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (auch US-Anbieter). Wir verwenden kein User-Tracking wie Google Analytics oder dergleihen. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen!