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Wenn (Groß-)Eltern ihre Liegenschaft an ihre (Enkel-)Kinder übergeben, behalten sich viele ein (lebenslanges) Wohnrecht vor. Die Übergabe der Liegenschaft samt Vereinbarung eines solchen Wohnrechts ist sinnvoll, wenn die (Groß-)Eltern bereits zu Lebzeiten sichergehen möchten, dass eine bestimmte Person ihre Liegenschaft erhält, sie aber gleichzeitig sicherstellen möchten, dass sie weiterhin dort wohnen bleiben können.
Die Liegenschaft steht nach der Übergabe zwar im Eigentum des (Enkel-)Kindes, ist jedoch mit dem Wohnrecht belastet. Nachdem der Übernehmer die Liegenschaft jederzeit an einen Dritten veräußern könnte – und zwar auch gegen den Willen des bzw. der Wohnberechtigten – ist es dringend zu empfehlen, dass das Wohnrecht auch in das Grundbuch eingetragen wird. Nur durch die Einverleibung ist sichergestellt, dass dieses Wohnrecht im Falle eines Weiterverkaufs auch gegenüber dem Käufer der Liegenschaft rechtswirksam ist.
Das Wohnrecht kann im Grundbuch entweder als Wohnungsgebrauchsrecht oder als Wohnungsfruchtgenussrecht eingetragen werden. Der Unterschied besteht darin, dass die Wohnberechtigten die Liegenschaft bei Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes nur selbst bewohnen dürfen, während bei Vorliegen eines Wohnungsfruchtgenussrechtes auch eine Vermietung an dritte Personen erlaubt ist.
Zu beachten gilt weiters, dass das Wohnrecht nicht automatisch dadurch erlischt, dass die (Groß-)Eltern es nicht (mehr) ausüben können oder wollen, insbesondere weil sie vielleicht zwischenzeitig in ein Pflegeheim übersiedelt sind. Das Wohnrecht bleibt trotzdem aufrecht. Es erlischt erst mit dem Tod des bzw. der Berechtigten und kann sodann unter Vorlage der Sterbeurkunde beim Grundbuchsgericht gelöscht werden. Ansonsten muss dem Gericht eine von den Berechtigten beglaubigt unterfertigte Verzichtserklärung vorgelegt werden, um eine Löschung des Wohnrechts im Grundbuch zu erwirken.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende rechtliche Beratung zu diesem Thema und steht Ihnen für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.