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Der Hausbau stellt für viele Menschen einen großen Lebenstraum dar, der jedoch mit vielseitigen rechtlichen Problemen verbunden ist. Oftmals stellt sich die Frage, wie das Risiko von Baumängeln bzw. deren Behebung eingedämmt werden kann. Grundlage für die Auftragserteilung an einen Werkunternehmer, der die Errichtung des Gebäudes oder des Gewerkes übernehmen soll, ist üblicherweise ein Bauwerkvertrag. In einem Bauwerkvertrag kann die Rechtskonstruktion des Haftrücklasses vereinbart werden, der für den Bauherrn eine gewisse Sicherstellung für Mängel und Schäden bringt.

Der Haftrücklass oder auch Haftungsrücklass genannt, ist im österreichischen Recht eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer (Werkunternehmer) die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Zur Sicherung dieser Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen dem Bauherrn aufgrund mangelhafter Leistung des beauftragten Unternehmens üblicherweise für die Dauer von 3 Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes bzw. des fertigen Werkes (z.B. Rohbau, Dachstuhl, bezugsfertiges Haus) ein Haftrücklass in Höhe von mindestens 2 Prozent (üblicherweise 3-5 %) des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohnes zu. Dieser Betrag kann vom Bauherrn, wenn ein Haftrücklass vereinbart wurde, einbehalten werden, wenn sich der Vertragspartner weigert, die Mängel zu beheben und somit den Vertrag zu erfüllen.

Eine Alternative zur Einbehaltung des verbliebenen Werklohnes ist die Übergabe einer Garantie eines berechtigten Bankinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens durch den Auftragnehmer. In diesem Fall hat der Bauherr jedoch den gesamten Werklohn zu leisten, da ihm als Sicherheit die Garantie in Höhe des Haftrücklasses bleibt. Der Bauherr hat dabei die Möglichkeit, die Garantie bei Vorliegen von Mängeln oder Schäden vor Ablauf der Gewährleistungsfrist in Anspruch zu nehmen, um seine Rechte geltend zu machen. Das Bank- oder Versicherungsinstitut muss den angeforderten Betrag bei Vorliegen einer abstrakten Garantie ohne nähere Prüfung ausbezahlen. Sollte die Garantie jedoch in rechtsmissbräuchlicher Weise gezogen worden sein, besteht ein Rückzahlungsanspruch.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende rechtliche Beratung zu diesem Thema und steht Ihnen für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.

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