Neuigkeiten
unsere Kanzlei
Eine "Offene Gesellschaft" (OG) ist eine sogenannte Personengesellschaft, die sich aus mindestens zwei Gesellschaftern zusammensetzt und unter eigener Firma geführt wird. Die OG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden und steht daher auch für freiberufliche sowie land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten zur Verfügung.
Die OG hat im Geschäftsverkehr unter ihrer Firma aufzutreten, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und sowohl klagen als auch geklagt werden. Die Gründung einer OG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern sowie die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter für sich alleine zur Geschäftsführung und Vertretung befugt, wobei im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden können. Auch die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht sollten bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Der größte Vorteil der OG liegt darin, dass für deren Gründung keine bestimmte Summe an Stammkapital benötigt wird, und daher kostengünstiger ist, als beispielsweise die Gründung einer GmbH oder einer AG. Zu bedenken gilt jedoch, dass alle Gesellschafter einer OG persönlich, also mit dem jeweiligen gesamten Betriebs- und Privatvermögen haften, und diese Haftung unbeschränkt (also nicht auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt) ist. Hinzu kommt, dass alle Gesellschafter solidarisch haften. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter grundsätzlich für die gesamte Schuld der OG und nicht nur für seinen Anteil an der Gesellschaft haftet. Im Falle einer beabsichtigten Gründung einer OG empfiehlt es sich daher, von einem Rechtsanwalt einen detaillierten und auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmten Gesellschaftsvertrag aufsetzen zu lassen.