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Um die letzten Kolumnen über die Pisten- und Loipensicherungspflicht abzurunden, verbleibt die Frage wie sich die Sportler insbesondere auf Pisten oder im alpinen Gelände zu verhalten haben. Der alpine Skilauf und das Snowboarding werden uneingeschränkt zu den Parallelsportarten gezählt. Dabei willigt der Skifahrer (Snowboarder) nur durch die Teilnahme am allgemeinen Skiverkehr keinesfalls in irgendwelche Verletzungsrisiken ein.
Bei jedem Pistenunfall ist somit zu hinterfragen, wer sich im konkreten Fall einer Kollision rechtswidrig verhalten hat. In der österreichischen Rechtsordnung gibt es dazu, mit Ausnahme im Vorarlberger Sportgesetz, keine Vorschriften mit Gesetzeskraft. Es wurden jedoch Regeln entwickelt, die die Fahrweise und das Verhalten eines sorgfältigen Schifahrers festhalten. Die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Schifahrers wird nach den sogenannten Pistenregeln beurteilt. Die Pistenregeln sind Empfehlungen bezüglich der vom Sportler anzuwendenden Sorgfalt um Kollisionen mit anderen Skifahrern zu vermeiden. Die wichtigsten Regelkataloge sind die FIS-Regeln und der Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit. Im Wesentlichen sind die Kataloge inhaltlich gleich. Die Regeln selbst sind keine gültigen Rechtsnormen, jedoch kommt ihnen bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu.
Wichtige Pistenregeln sind beispielsweise Vorrangregelungen zwischen Skifahrern (Vorrang des langsameren vorderen Schifahrers, Vorrang von Liftbenützern, etc.), die Pflicht zum kontrollierten Fahren und zum Fahren auf Sicht, die Einhaltung von Sicherheitsabständen, das Freihalten neuralgischer Punkte oder die Beachtung auf der Piste. In einem Kollisionsfall, der oftmals schwere Verletzungen nach sich zieht, wird für die Verschuldensfrage entscheidend sein, welcher Skifahrer oder Pistenbenützer sich sorgfaltsgemäß oder im Sinne der Pistenregeln verhalten hat.