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Haftet auf einer Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, so ist diese Eigentumsbeschränkung üblicherweise im Grundbuchsauszug der jeweiligen Liegenschaft, nämlich im sogenannten C-Blatt, dem Lastenblatt, ersichtlich. Das Belastungsverbot verbietet die Einräumung von Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten (zum Beispiel Dienstbarkeiten), das Veräußerungsverbot untersagt eine Eigentumsübertragung.

Ist eine Liegenschaft mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet, ist deren Belastung bzw. Veräußerung nur mit (beglaubigt unterfertigter) schriftlicher Zustimmung des Verbotsberechtigten möglich. Die Einräumung dieser Eigentumsbeschränkung kann mittels Vertrag oder auch testamentarisch erfolgen. Oftmals wird ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Zuge der unentgeltlichen Übergabe einer Liegenschaft von den Eltern an die Kinder zugunsten der Übergeber vertraglich vereinbart. Die Begründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern entfaltet zudem mit der Eintragung im Grundbuch absolute Wirkung. Das bedeutet, dass verbotene Verfügungen über die Liegenschaft unwirksam sind. Die grundbücherliche Sicherstellung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist allerdings nur zwischen den vorgenannten Personen möglich. Ansonsten entfaltet das Belastungs- und Veräußerungsverbot lediglich eine obligatorische Wirkung. Das heißt, dass eine gegen dieses Verbot vorgenommene Verfügung Dritten gegenüber rechtsgültig ist und der Verbotsbelastete dem Verbotsberechtigten zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden kann.

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt grundsätzlich auf die Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten. Es erlischt, wenn einer der beiden stirbt und kann die Belastung sodann im Grundbuch gelöscht werden.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende rechtliche Beratung zu diesem Thema und steht Ihnen für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.

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