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Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch die Errichtung eines Testaments vom gesetzlichen Erbrecht abzuweichen und eine beliebige Person zu seinem Erben einzusetzen. Dieses Recht des Erblassers wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Dieses regelt nämlich, dass den nächsten Angehörigen, nämlich dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner sowie den Nachkommen (Kindern, Enkelkindern etc.), ein bestimmter Anteil am Nachlass zusteht. Seit 2017 haben die Eltern der verstorbenen Person hingegen keinen Pflichtteilsanspruch mehr.

Der sich aus diesem Recht ergebende Pflichtteilsanspruch ist kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus der Verlassenschaft, sondern besteht in einer Geldforderung gegen den Erben bzw. die Erben. Der Pflichtteil wird vom reinen Verlassenschaftswert berechnet, also von dem, was nach dem Abzug aller Schulden und Kosten des Verlassenschaftsverfahrens übrig bleibt.

Befindet sich beispielsweise eine Liegenschaft in der Verlassenschaft und ist deren Wert nicht genau bekannt, hat ein Pflichtteilsberechtigter die Möglichkeit, im Verlassenschaftsverfahen deren Schätzung zu beantragen, da der genaue Wert für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs benötigt wird. Unter Umständen sind auch Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, dem Wert der Verlassenschaft hinzuzurechnen und somit bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.

Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig und beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Je nachdem, welche bzw. wie viele Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, fällt die Quote aus. Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Tatsachen geltend gemacht werden, da dieser ansonsten verjährt.

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