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24. Mai 2023
Wird jemand durch einen anderen am Körper verletzt, unabhängig davon ob dies mit Absicht, vorsätzlich oder fahrlässig passiert, haftet der Schädiger dem Opfer für die Heilungskosten, den Verdienstentgang und ein angemessenes Schmerzengeld. Nach herrschender Rechtslage stellt jede (krankhafte) Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Unversehrtheit eine Körperverletzung dar.
Demgegenüber bedeutet jedoch nicht, dass beispielsweise bloßes Unbehagen ersatzfähig ist. Vielmehr müssen vor allem psychische Beeinträchtigungen Krankheitswert erreichen, damit ein Schadenersatzanspruch entsteht. Eine Sonderform dieser psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sind die sogenannten Schockschäden. Wird durch ein traumatisches Ereignis, zum Beispiel durch das Miterleben des Unfalltodes eines nahen Angehörigen oder des Unfallgegners, eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert hervorgerufen, haftet der Schädiger unter Umständen für diesen Schaden. Entscheidend für die Haftungsfrage ist neben dem Vorliegen der psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der vom Schädiger verursachten Handlung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen Regeln oder Rechtsvorschriften. Die Handlung muss demnach unmittelbar mit einem rechtswidrigen Verhalten zusammenhängen. Besondere Bedeutung hat der Schockschaden bei der Tötung eines Angehörigen und anschließender krankhafter Trauerreaktion der Hinterbliebenen. Ob diese den Tod unmittelbar mitbekommen haben oder ob die Trauerreaktion durch die Todesnachricht verursacht wurde, ist unerheblich.
Vom Schockschaden zu unterscheiden, sind die schlichten Trauerschäden, die keinen Krankheitswert erreichen. Trauer über den Tod eines Angehörigen, die nicht als krankhaft zu qualifizieren ist, stellt einen ideellen Schaden und keine Körperverletzung dar. Hat die Trauer keinen Krankheitswert wird nach der Rechtsprechung nur bei grobem Verschulden des Schädigers ein Trauerschaden ersetzt.