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Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, mit welcher man im Vorhinein festlegen kann, welche Person man für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten betrauen möchte. Dies betrifft zum Beispiel Fälle von Demenzerkrankungen oder länger andauernde Bewusstlosigkeit. Die Vorsorgevollmacht kann erteilt werden, solange der Vollmachtgeber noch handlungs- und geschäftsfähig ist.
Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht tritt jedoch erst ein, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig ist. Üblicherweise wird die Vorsorgevollmacht an Familienangehörige erteilt; grundsätzlich kann jedoch jede volljährige Person – somit auch ein Freund oder Nachbar – als Vorsorgebevollmächtigter eingesetzt werden.
Auf welche Bereiche sich eine Vorsorgevollmacht erstrecken soll, kann individuell festgelegt werden. Zu denken ist beispielsweise an die Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Banken und Versicherungen, die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, Verfügungen über Vermögenswerte (Konten, Sparbücher etc.) oder die Verwaltung von Liegenschaften.
Wirksam wird die Vorsorgevollmacht mit dem Eintritt des Vorsorgefalls, also mit dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers, sowie der Eintragung in das ÖZVV. Zur Bescheinigung des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Der Widerruf einer bereits errichteten Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber ist jederzeit möglich, auch nach dem Verlust der Geschäftsfähigkeit. Eine zeitliche Befristung der Vorsorgevollmacht ist gesetzlich nicht geregelt.