Neuigkeiten
unsere Kanzlei
06. Juli 2023
Vor allem im Rahmen von Liegenschaftsverträgen findet man das Rechtsinstitut des Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, welches eine Person dazu berechtigt, einen Gegenstand oder eine Liegenschaft bevorzugt zu erwerben. Da das Vorkaufsrecht ein höchstpersönliches Recht darstellt, kann es weder an eine dritte Person abgetreten, übertragen oder vererbt werden. Vorkaufsrechte können in Kauf- bzw. Bestandverträgen, letztwilligen Verfügungen oder in eigenständigen Vereinbarungen eingeräumt werden.
Der Vorkaufsfall tritt ein, wenn der Eigentümer die Sache verkaufen möchte und entweder mit einem Dritten einen wirksamen Vertrag oder Vorvertrag geschlossen oder aber ein bindendes Angebot des Dritten erhalten hat. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt bei beweglichen Sachen 24 Stunden und bei unbeweglichen Sachen 30 Tage. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Berechtigte Kenntnis über alle Tatsachen erlangt hat, welche zur Ausübung des Gestaltungsrechtes nötig sind. Dies ist insbesondere der vollständige Inhalt des Angebotes oder Vertrages mit dem Dritten. Um das Vorkaufsrecht auszuüben muss der Berechtigte fristgerecht zu denselben Bedingungen wie der Dritte kaufen wollen, wodurch ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Verkäufer entsteht. Kann oder will der Berechtigte das Vorkaufsrecht nicht einlösen, erlischt es.
Wird eine Liegenschaft auf eine andere Veräußerungsart, etwa durch Schenkung oder Tausch, übertragen, kommt das Vorkaufsrecht nicht zur Anwendung, sofern das Vorkaufsrecht nicht auch auf diese Veräußerungsarten ausgeweitet wurde.
Für einen weitreichenden Schutz des Berechtigten kann das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Der Berechtigte wird dann wie ein dinglich Berechtigter gegen Dritte geschützt und kann dem Dritten die ohne seine Einbindung veräußerte Sache abfordern oder auf Löschung klagen. Wird dem Berechtigten die Einlösung des Vorkaufsrechtes nicht angeboten, kann er nicht nur Schadenersatz begehren, sondern sein Gestaltungsrecht ausüben und die Erfüllung verlangen.