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20. April 2022
Unter einer Servitut (auch Dienstbarkeit genannt) versteht man ein Nutzungsrecht an einer fremden Liegenschaft. Durch die Servitut wird der Eigentümer einer Liegenschaft zum Vorteil des Servitutsberechtigten verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die Verpflichtung kann jedoch nie in einem aktiven Tun bestehen.
Es wird unterschieden zwischen Personaldienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten. Bei Personaldienstbarkeiten ist eine bestimmte Person Servitutsberechtigter. Zu diesen zählen beispielsweise das Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht. Bei Grunddienstbarkeiten ist die Berechtigung mit dem Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft verbunden. Darunter fallen zum Beispiel das Wegerecht, Weiderecht oder Wasserleitungsrecht.
Dienstbarkeiten sind vom Berechtigten möglichst schonend auszuüben und können nicht übertragen werden. Der Servitutsberechtigte hat eine absolut geschützte Rechtsposition und kann diese mittels einer Servitutsklage gegenüber jedermann durchgesetzt werden.
Zur Begründung einer Servitut ist ein gültiger Rechtstitel erforderlich, wie zum Beispiel ein Servitutsbestellungsvertrag oder eine letztwillige Verfügung. Des Weiteren muss die Dienstbarkeit auch im Grundbuch eingetragen werden. Die Reichweite der einzutragenden Dienstbarkeit ergibt sich aus dem Inhalt des Titels und kann vom Berechtigten nicht eigenmächtig erweitert werden. Eine Servitut kann auch durch Ersitzung erworben werden, also durch eine 30 Jahre dauernde, redliche und echte Nutzung der Liegenschaft. In diesem Fall kann vom Berechtigten die Eintragung in das Grundbuch verlangt werden. Dies ist auch gerichtlich durchsetzbar.