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Um eine Abänderung der gesetzlichen Erbfolge vorzunehmen, muss man ein Testament errichten. Es besteht die Möglichkeit sein gesamtes Vermögen oder einen quotenmäßig bestimmten Teil davon für den Fall seines Todes einer oder mehreren anderen Personen zu übertragen. Ein Testament kann vom Erblasser zu dessen Lebzeiten beliebig oft geändert bzw. widerrufen werden.
Testamente können entweder eigenhändig oder fremdhändig errichtet werden. Für beide Testamentsformen bestehen gesetzliche Formvorschriften, die unbedingt einzuhalten sind, damit das Testament Gültigkeit hat. Der gesamte Text eines eigenhändigen Testaments muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben werden. Die Beisetzung des Datums ist zu empfehlen, da dadurch – bei Vorliegen mehrerer Testamente – erhoben werden kann, welches zuletzt errichtet wurde. Ein fremdhändiges Testament liegt vor, wenn das Testament mit einem PC, einer Schreibmaschine oder von einer dritten Person geschrieben wurde. Bei der Errichtung von fremdhändigen Testamenten sind hingegen umfassendere Formvorschriften einzuhalten, insbesondere sind auch drei Zeugen beizuziehen.
Sowohl eigenhändige als auch fremdhändige Testamente können bei einem Rechtsanwalt hinterlegt und im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. Dies erleichtert die Auffindbarkeit im Verlassenschaftsverfahren.
Um Formfehler bei der Errichtung des Testaments zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen bzw. das Testament direkt bei einem Rechtsanwalt aufsetzen zu lassen. Neben der korrekten Formulierung des Testaments werden im Zuge einer Beratung auch die mit dem Testament einhergehenden rechtlichen Auswirkungen erörtert, wie zum Beispiel das Pflichtteilsrecht.