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Ein Vorvertrag ist eine Verabredung, künftig einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt (Hauptvertrag) abzuschließen. Hauptgrund für die Fassung eines Vorvertrages ist, wenn für die Erstellung eines Hauptvertrages noch rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Beabsichtigt beispielsweise jemand eine Wohnung eines Bauprojektes zu kaufen, für das noch keine Baubewilligung erteilt oder keine Wohnbauförderung gewährt wurde, so wird üblicherweise nur ein Vorvertrag erstellt.
Im Gesetz ist der Vorvertrag unter § 936 ABGB geregelt. Für seine Gültigkeit ist erforderlich, dass ein Vorvertrag alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages und seinen Abschlusszeitpunkt enthält. Vorvertrag und Hauptvertrag unterscheiden sich demnach nicht unbedingt in ihrer inhaltlichen Bestimmtheit. Leistungsgegenstand des Vorvertrages ist jedoch nur der Abschluss des Hauptvertrages. Aus dem Vorvertrag selbst kann noch nicht auf die Erfüllung des Hauptvertrages, sondern nur auf dessen Abschluss geklagt werden. Ohne festgelegten Abschlusszeitpunkt kommt kein Vorvertrag im Sinne des Gesetzes zustande. Der Abschlusszeitpunkt selbst kann jedoch im Vorvertrag beliebig weit in die Zukunft gelegt werden. Wichtig ist aber, dass der Anspruch einen Hauptvertrag abzuschließen immer nur innerhalb eines Jahres ab Ablauf des vereinbarten Abschlusszeitpunktes gerichtlich durchsetzbar ist. Damit sämtliche inhaltlichen Erfordernisse eines Vorvertrages eingehalten werden, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt mit der Vertragsverfassung zu beauftragen.
Die gesetzliche Bestimmung enthält auch eine sogenannte Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus). Sind nach Abschluss des Vorvertrages die Umstände so verändert worden, dass dadurch der von den Parteien verfolgte Zweck vereitelt wird oder ein Vertragspartner zum anderen das Zutrauen verliert, kann der Vorvertrag aufgehoben werden. Um auf das Beispiel des Bauprojekts zurückzukommen, könnte in diesem Sinne ein Vorvertrag aufgehoben werden, wenn eine Baubewilligung aus welchen Gründen auch immer nicht erteilt wird und das Bauvorhaben sohin nicht zur Umsetzung gelangt.