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In der landläufigen Meinung wird der Begriff Besitz oft mit Eigentum gleichgesetzt. Tatsächlich ist der Besitz im Sinne des ABGB nicht die Befugnis, mit Substanz und Nutzung einer Sache nach Willkür zu schalten (Eigentum), sondern etwas faktisches, nämlich die reale Herrschaftsausübung über eine Sache. Das Gesetz knüpft bestimmte Rechtsfolgen an den Besitz, ohne die Sache jedoch dem Besitzer rechtlich im Sinne eines Eigentums zuzuweisen.

Im Rahmen des Besitzes ist zwischen Sach- und Rechtsbesitz zu unterscheiden. Sachbesitzer ist jemand, der eine körperliche Sache mit dem Willen innehat, sie für sich zu behalten. Es spielt dafür keine Rolle, ob er auch dazu berechtigt ist, die Sache als die Seinige zu behandeln. In diesem Sinne ist nicht nur der Eigentümer, sondern auch ein Dieb, oder derjenige, der irrtümlich glaubt, die Sache gehöre ihm, Sachbesitzer. Demgegenüber ist ein Rechtsbesitzer jemand, der eine körperliche Sache nicht als die Seinige innehat, mit dieser jedoch in einer Weise verfährt, die einer bestimmten Berechtigung an der Sache entspricht. Klassischer Rechtsbesitzer wäre ein Bestandsnehmer (Mieter).

Das Gesetz verbietet die eigenmächtige Veränderung des Besitzstandes. Damit sollen der ruhige Besitz und die Friedensordnung, wie sie in den aktuellen Besitzverhältnissen zum Ausdruck kommt, bewahrt werden. Greift jemand eigenmächtig in fremden Besitz ein, so gewährt das Gesetz dem Besitzer schnelle Hilfe durch die Gerichte, durch die der bisherige Besitzstand unabhängig von der materiellen Rechtslage wiederhergestellt werden soll. In einem derartigen Verfahren wird auch nicht geklärt, wem ein etwaiges Eigentumsrecht an einer Sache zusteht. Unterschieden wird dabei zwischen Besitzstörung und Besitzentziehung, je nachdem, ob der Besitz bloß beeinträchtigt oder ganz beseitigt wird. Liegt eine Beeinträchtigung des Besitzes vor, kann binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers eine Besitzstörungsklage durch den Besitzer erhoben werden.

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